§
1 NAME UND SITZ
1) Der Verein führt den Namen "Zukunftslobby e.V".
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2) Sitz des Vereins ist Kaiserslautern.
§ 2 ZWECK
1) Zweck des Vereins ist es, sich für die Erhaltung und Bewahrung
der natürlichen Lebensgrundlagen aller Menschen, insbesondere
derer der nachfolgenden Generationen einzusetzen.
Er thematisiert Schädigungen der natürlichen Lebensgrundlagen
und weist auf Gefahren hin, analysiert deren Ursachen und Zusammenhänge
und erforscht und publiziert Lösungsansätze und Alternativen
zur Verhinderung dieser Schädigungen, bzw. Abwehr der Gefahren.
Er trägt zur Förderung von zukunftsverträglicher
und nachhaltiger Wissenschaft und Forschung bei, drängt auf
die konsequente Umsetzung wissenschaftlicher Erkenntnisse in entsprechendes
politisches Handeln und setzt sich entschieden für die Wahrung
der freiheitlich demokratischen Grundrechte des Grundgesetzes für
die Bundesrepublik Deutschland ein. Darüber hinaus nimmt er
die Interessen der Verbraucherinnen und Verbraucher wahr.
2) Der Verein verfolgt seinen Zweck indem er
--- mit allen publizistischen Möglichkeiten für die Ziele
unter Abs. 1 eintritt,
--- bei verantwortlichen Stellen, insbesondere in Politik und Wirtschaft,
den natürlichen Lebensgrundlagen feindlichen Planungen oder
Maßnahmen mit Nachdruck entgegentritt,
--- auf eine Erneuerung der Rechtsprechung bzw. auf konsequente
Anwendung der bestehenden Rechtsprechung zu Gunsten der Bewahrung
der natürlichen Lebensgrundlagen und der Grundrechte drängt,
--- Tagungen, Vortragsveranstaltungen, Seminare und Ausstellungen
durchführt, sowie Arbeitskreise bildet. Die Arbeitskreise können
weitere Lern- und Aktionsformen finden, soweit sie ausschließlich
und unmittelbar den o .g. Zwecken dienen,
--- junge Menschen für die Gefahren für die natürlichen
Lebensgrundlagen sensibilisiert und sie zur Mitarbeit im Sinne des
Vereinszwecks ermutigt,
--- Beiträge, Spenden und sonstige Zuwendungen sammelt, um
sie für Publikationen, wissenschaftliche Studien, Veranstaltungen,
gewaltfreie Aktionen und sonstige Arbeit im Sinne des Vereinszwecks
bereitzustellen.
--- die Verbraucherinnen und Verbraucher über die umwelt- und
gesundheitsrelevanten Auswirkungen von Verhaltensweisen, Produkten
und Dienstleistungen aufklärt und berät.
§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT
Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er kann Spendengelder
einnehmen und ausgeben.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße
Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden. Vereinsmitglieder dürfen allein aufgrund
ihrer Mitgliedschaft keine finanziellen Vergütungen und Zuwendungen
erhalten.
§ 4 GESCHÄFTSJAHR
Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr
endet am 31. Dezember 2007.
§ 5 MITGLIEDER
1) Es wird unterschieden zwischen aktiven stimmberechtigten Mitgliedern
und Fördermitgliedern ohne Stimmrecht.
2) Aktives Mitglied kann jede natürliche Person werden, die
das 14te Lebensjahr vollendet hat, die bereit ist, Ziele und Satzungszwecke
des Vereins nachhaltig zu fördern und sich überparteilich
verhält. Wer dabei eine herausragende Funktion in einer politischen
Partei innehat, kann nicht in den Vorstand oder in eine andere Entscheidungsposition
des Vereins Zukunftslobby gewählt werden..
3) Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv
innerhalb des Vereins betätigen, sich jedoch zu den Zielen
und dem Zweck des Vereins bekennen und einen regelmäßigen
Beitrag leisten. Fördermitglieder können auch juristische
Personen oder Personenvereinigungen sein.
4) Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die
sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür
ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit, sie haben jedoch die gleichen
Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitglieder und können
insbesondere an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen.
§ 6 ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich
beantragt werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand abschließend. Der Vorstand ist verpflichtet,
Ablehnungsgründe dem/der Antragsteller/in mitzuteilen. Ein
Aufnahmeanspruch ist ausgeschlossen. Ummeldungen in der Mitgliedschaft
zwischen aktiver Mitgliedschaft und Fördermitgliedschaft werden
wie Neuanträge auf Mitgliedschaft behandelt, ohne dass dies
die Beitragspflicht für das laufende Vereinsjahr berührt.
§ 7 RECHTE UND PFLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder sind berechtigt, an allen angebotenen Veranstaltungen
des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht,
gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur
persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck
- auch in der Öffentlichkeit - in ordnungsgemäßer
Weise zu unterstützen.
§ 8 ENDE DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss,
Tod des Mitglieds oder Verlust der Rechtsfähigkeit bei juristischen
Personen.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft muss durch schriftliche
Kündigung zum Ende eines Halbjahres unter Einhaltung einer
einmonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitglieds kann mit sofortiger Wirkung und aus
wichtigem Grund dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied in
grober Weise gegen die Satzung, Ordnungen, den Satzungszweck oder
die Vereinsinteressen verstößt oder wenn es sich vereinsschädigend
verhält. Über den Ausschluss eines Mitglieds entscheidet
der Vorstand abschließend. Der Ausschluss ist dem oder der
Betroffenen unter Angabe von Gründen mit eingeschriebenem Brief
bekannt zu geben. Dem Mitglied ist unter Fristsetzung von zwei Wochen
Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen
alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr
von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen
ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins
auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.
§ 9 MITGLIEDSBEITRÄGE
1) Die Mitgliedsbeiträge sind Halbjahresbeiträge und jeweils
am 1. Januar und am 1. Juli eines Jahres im voraus fällig.
Für die Höhe der halbjährlichen Mitgliederbeiträge,
dies können auch Förderbeiträge, Umlagen oder sonstige
Leistungen sein, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend,
die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
2) Jedes Mitglied ist beitragspflichtig. Ausgenommen hiervon sind
lediglich Ehrenmitglieder. Berechnungsgrundlage soll hier ein Wert
bei 0,5% des Nettoeinkommens sein. Dementsprechend kann die Beitragsordnung
drei verschiedene Beitragshöhen festlegen.
3) Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Beitrag im Einzelfall
ganz oder teilweise erlassen.
§ 10 ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
Den Organen können nur Mitglieder angehören.
§ 11 MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung, sie
hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und des
Berichts der KassenprüferInnen,
b) Entlastung des Vorstands,
c) Wahl des Vorstands (im Wahljahr),
d) Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
e) Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung,
f) Wahl der KassenprüferInnen, die weder dem Vorstand noch
einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und nicht Angestellte
des Vereins sein dürfen.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand des
Vereins nach Bedarf, mindestens aber einmal im Geschäftsjahr
einberufen. Die Einladung erfolgt 4 Wochen vorher schriftlich durch
den Vorstand mit Bekanntgabe der vorläufig festgesetzten Tagesordnung.
Sie gilt als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem
Verein schriftlich bekanntgegebene Anschrift gerichtet ist.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat insbesondere
folgende Punkte zu umfassen:
a) Bericht des Vorstands,
b) Bericht der Kassenprüfung mit Vorlage des Jahresabschlußberichtes
c) Entlastung des Vorstands,
d) Wahl von 1 Kassenprüfer/in, sofern sie ansteht,
e) Genehmigung des vom Vorstand vorzulegenden Haushaltsvoranschlags
für das laufende Geschäftsjahr,
f) Festsetzung der Beiträge/Umlagen für das laufende Geschäftsjahr
bzw. zur Verabschiedung von Beitragsordnungen,
g) Beschlussfassung über vorliegende Anträge.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind spätestens
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand schriftlich
einzureichen. Nachträglich eingereichte Tagesordnungspunkte
müssen den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung
mitgeteilt werden.
Spätere Anträge - auch während der Mitgliederversammlung
gestellte Anträge - müssen auf die Tagesordnung gesetzt
werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt
(Dringlichkeitsanträge).
5. Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung
unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins
erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel
der stimmberechtigten Vereinsmitglieder; dies schriftlich unter
Angabe des Zwecks und der Gründe, vom Vorstand verlangt wird.
6. Der/die Vorsitzende oder eine/r seiner Stellvertreter/innen leitet
die Mitgliederversammlung. Auf Vorschlag des/der Vorsitzenden kann
die Mitgliederversammlung eine/n besonderen Versammlungsleiter/in
bestimmen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll
innerhalb von einem Monat nach der Mitgliederversammlung niedergelegt
und von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied sowie dem
Protokollführer unterzeichnet. Das Protokoll kann von jedem
Mitglied auf der Geschäftsstelle eingesehen werden, bzw. ihm
auf Anfrage per Email zugeschickt werden.
§ 12 STIMMRECHT / BESCHLUSSFÄHIGKEIT
1. - Stimmberechtigt sind aktive Mitglieder und Ehrenmitglieder.
Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 14. Lebensjahrs eine Stimme,
die nur persönlich ausgeübt werden darf. Eine Stimmrechtsübertragung
ist ausgeschlossen.
2. - Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl
der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
3. - Wahlen und Abstimmungen erfolgen wie folgt: 1. Runde, durch
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten; 2. Runde,
durch Zweidrittelmehrheit der Abstimmenden, sofern nicht mehr als
25% der Stimmberechtigten sich der Stimme enthalten.
Alternativ: Beschlüsse werden vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen
mit einfacher Mehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag
als abgelehnt. Enthaltungen werden nicht berücksichtigt.
4. - Abstimmungen in der Mitgliederversammlung sind nur dann schriftlich
und geheim durchzuführen, wenn dies auf Verlangen der Mehrheit
der an der Beschlussfassung teilnehmenden Mitglieder ausdrücklich
verlangt wird. Bei Personenwahlen reicht der Antrag eines Mitgliedes
zur geheimen Beschlussfassung aus.
5. - Für Satzungsänderungen und Beschlüsse zur Auflösung
des Vereins ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten
erforderlich. Bei Zweckänderung des Vereins ist die Zustimmung
von 4/5 der abstimmenden Mitglieder erforderlich. Die schriftliche
Stimmabgabe ist möglich. Die entsprechenden Beschlussvorlagen
müssen fristgemäß gemäß §11 eingereicht
worden sein, um den Mitgliedern eine schriftliche Stimmabgabe zu
ermöglichen.
6. - Satzungsänderungen werden allen Vereinsmitgliedern schriftlich
mitgeteilt.
§ 13 DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei, höchstens 5 Personen.
Er setzt sich wie folgt zusammen:
- eine/ein Vorsitzende/r
- eine/ein stellvertretende/r Vorsitzende/r
- ein/eine Schriftführer/in/Schatzmeister/in
1) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ihre Funktion im Vorstand
kann dieser selbst festlegen. Die Wiederwahlen von Vorstandsmitgliedern
sind zulässig. Nach Fristablauf bleiben die Vorstandsmitglieder
bis zum Amtsantritt ihrer Nachfolger im Amt.
2) Der Vorstand leitet verantwortlich die Vereinsarbeit und kann
sich eine Geschäftsordnung geben, sowie besondere Aufgaben
unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für
deren Bearbeitung einsetzen.
3) Vorstand im Sinn des §26 BGB sind der/die erste Vorsitzende,
der/die stellvertretende Vorsitzende, der/die Schatzmeister/in und
der/die Schriftführer/in. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder
vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit.
Er ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend sind. Eine Beschlussfassung im schriftlichen
Umlaufverfahren ist zulässig.
5) Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll
niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern
unterzeichnet.
6) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner/ihrer Wahlzeit
aus, ist der Vorstand berechtigt, ein kommissarisches Vorstandsmitglied
zu berufen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben
bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
7) Der Vorstand erhält die Zuständigkeit, Satzungsänderungen,
sollten sie für die Anerkennung der Gemeinnützigkeit notwendig
sein, selbst vorzunehmen. Die Mitglieder sind davon bei der nächsten
Gelegenheit zu unterrichten.
8) Jede Tätigkeit im Verein, ausgenommen die der Angestellten,
ist ehrenamtlich.
Den Mitgliedern im Vorstand kann im Rahmen des in den Haushalt eingestellten
Jahresetats für den mit der Vorsitzenden-Tätigkeit verbundenen
Zeitaufwand, Sachaufwand oder Verdienstausfall eine angemessene
Vergütung in Geld gewährt werden.
§ 14 KASSENPRÜFUNG
Über
die Jahresmitgliederversammlung sind zwei KassenprüferInnen
für die Dauer von 1 Jahr zu wählen. Die Kassenprüfer
haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße
Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie
mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen
Kalenderjahrs festzustellen. Die Kassenprüfer haben die Mitgliederversammlung
über das Ergebnis der Kassenprüfung zu unterrichten.
§ 15 AUFLÖSUNG
Bei der Auflösung des Vereins Zukunftslobby oder bei Wegfall
seines bisherigen Zwecks ist das Vereinsvermögen unmittelbar
und ausschließlich dem Förderverein der SOS-Kinderdörfer
Initiative, dem Hermann-Gmeiner-Fonds Deutschland e. V., zu überweisen.
§
16 DATUM DER ERRICHTUNG
Die
vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 22.02.2007
errichtet.
Beitragsordnung
des Vereines Zukunftslobby e.V.
(gemäß § 9 der Vereinssatzung).
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten
der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 9 der
Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der
Beitrittserklärung.
2. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung
beschlossen. Die festgesetzten Beträge treten am 22. Februar
2007 in Kraft.
3. Beiträge sind entsprechend der Satzung halbjährlich
im Voraus fällig. Es werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten
der Mitglieder drei Beitragsklassen festgesetzt. Jedes Mitglied
soll selbst entscheiden, welchen Beitrag es zu zahlen in der Lage
ist.
3a) --- Der Mindestbeitrag beträgt 2,- Euro monatlich. Er gilt
für Jugendliche unter 18 Jahren, Erwerbslose ohne Einkommen
und Geringverdiener, sowie Auszubildende, EU-Rentner, Wehr- und
Zivildienstleistende und Studenten.
3b) --- Der Normalbeitrag beträgt 4,- Euro monatlich.
3c) --- Entsprechend des Richtwertes, 0,5% des Nettoeinkommens in
§ 9 der Satzung, beträgt in der dritten Beitragsklasse
die Mindestbeitragshöhe für Besserverdienende 10,- Euro
monatlich.
Für
Fördermitglieder beträgt der Beitrag mindestens 10,- Euro
monatlich. Nach oben wird hier keine Grenze festgesetzt.
4. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich
mitzuteilen.
5. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren
zum 1. Januar, bzw. zum 1. Juli eines jeden Jahres. Abbuchungen
sind nur vom Girokonto möglich.
6. Mitglieder, die bisher nicht am Abbuchungsverfahren teilgenommen
haben, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 1. Januar
bzw. 1. Juli jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Bei
Mahnungen werden Mahngebühren in Höhe eines Monatsbeitrags
pro Mahnung erhoben.
Beitragskonto:
Bank: .............Volksbank Kirn-Sobernheim
BLZ: ..............56261073
Ktn: ...............1204494
7. Bei Vereinseintritt bis zum 30. Juni ist der volle Jahresmitgliedsbeitrag,
ab 1. Juli der halbe Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.
8. Die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung
(EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden
nach dem Bundesdatengesetz und nur für den Vorstand einsehbar
gespeichert.