Klage vor
dem Bundesverfassungsgericht
Nachdem
das Ergebnis der wissenschaftlichen Studien über das Schadenspotential
der real existierenden Ökonomie auf dem Tisch liegt, soll
die Verursacherin, die Bundesrepublik Deutschland, vor dem Bundesverfassungsgericht
angeklagt werden.
Ein großer Teil dessen, was unser Wirtschaftssystem hervorbringt,
schädigt die Lebensgrundlagen der Menschheit, bzw beschneidet
Freiheit und Demokratie und untergräbt damit stillschweigend
die in der Verfassung garantierten Grundrechte.
Nachfolgend
einige Gedanken zu den wichtigsten Grundrechten unserer Verfassung:
a)
Art.2 Abs.1 GG :
Jeder hat das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen
die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz
verstößt.
Bildet
man von Art.2 Abs 1 GG den Umkehrschluss, besagt er, dass das
Recht auf freie Persönlichkeitsentfaltung dort endet, wo
die Rechte anderer verletzt werden.
Die Art und Weise des Konsums, der Mobilitätsgewohnheiten
oder der Freizeitgestaltung jedes einzelnen Menschen ist auch
eine Art, seine Persönlichkeit zu entfalten.
Jeder darf konsumieren was und soviel er will, solange der Kauf
legal ist und er das Geld hat.
Wie in den Thesen von Zukunftslobby aufgezeigt, gibt es heute
fast nur noch Produkte oder Dienstleistungen, die mit Hilfe
von erheblichen Externalisierungeffekten bereitgestellt wurden,
deren Herstellung, Benutzung und Entsorgung also in bedeutendem
Umfang auch die Lebensgrundlagen von Dritten schädigt.
Das bedeutet aber auch, dass die übliche und legale Ausübung
des Rechts auf freie Persönlichkeitsentfaltung immer gleichzeitig
eine Verletzung der Rechte anderer darstellt.
Oben genannter Artikel des Grundgesetzes erklärt also die
heute allgemein üblichen Arten der Persönlichkeitsentfaltung
für verfassungswidrig oder, weil Persönlichkeitsentfaltung
ein wesentliches Merkmal der freien menschlichen Natur ist,
schreit er förmlich nach der Entwicklung von neutralen
Konsumalternativen ohne Schäden, die externalisiert werden
können, bzw. nach einer neuen Quantität und Qualität
von Konsum innerhalb der Regeln der Kategorischen Marktwirtschaft.
b)
Art.2 Abs.2 GG :
Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit.
Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf
nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Die
Schädigung der Lebensgrundlagen bedeutet zwangsläufig,
dass Angehörige nachfolgender Generationen in zunehmendem
Maße eine Situation vorfinden, die es schwieriger macht,
ihre körperliche Unversehrtheit zu erhalten, als es den
heute lebenden Menschen möglich ist.
Diese Bürger der Zukunft müssen also Einschränkungen
dieser körperlichen Unversehrtheit in Kauf nehmen, denn
es wird nur zum geringen Teil gelingen, durch verstärkten
technischen und finanziellen Aufwand geschädigte, entwertete
oder verbrauchte Lebensgrundlagen (Böden, Wasser oder Naturräume)
wieder nutzbar zu machen.
Es steht also fest, dass den Menschen kommender Generationen
das Recht auf körperliche Unversehrtheit nicht mehr in
dem Maße garantiert werden kann, wie den heute lebenden
Staatsbürgern. (Ebenso müssen die Gegenwartsmenschen
gegenüber ihren Vorfahren vor 50 Jahren etwa heute enorme
Einschränkungen ihrer körperlichen Unversehrtheit
hinnehmen.)
Doch wo ist die Gesetzesgrundlage dafür, dass die schädlichen
Auswirkungen der gegenwärtigen Art von Produktion und Konsum
in der Industriegesellschaft ganz allmählich das oben genannte
Grundrecht außer Kraft setzen dürfen ?
c) Art.3
Abs.3 GG :
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt
oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung
benachteiligt werden.
Zu
diesen Eigenschaften, wegen derer niemand benachteiligt werden
darf, gehört auch das Geburtsdatum, welches den Zeitraum
bestimmt, in dem der jeweilige Mensch auf der Erde lebt. Es
ist zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich aber
aus dem Sinnzusammenhang des Art 3.
Je später er aber geboren wird, je länger die laufenden
Zerstörungen wirken konnten, desto stärker geschädigte
Lebensgrundlagen findet er vor.
Also verstößt das rücksichtslos ungezügelte
Produktionssystem in unserer Gesellschaft auch gegen Art 3 Abs.3,
weil es die Menschen der Zukunft eindeutig benachteiligt.
d) Art.14
Abs.1 GG :
Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt
und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
In
einer Studie des Umwelt- und Prognoseinstituts Heidelberg ,
-"Ökologische und soziale Kosten der Umweltbelastung
in der Bundesrepublik Deutschland"-(4te Aufl. 1995), steht
folgender Absatz:
"Die Belastung der Umwelt ist in unserer heutigen Art
des Wirtschaftens für Verursacher weitgehend kostenfrei.
Unser Wirtschaftssystem gründet jedoch auf dem Prinzip,
das etwas, das man benutzen will und das einem nicht gehört
mit einem Preis zu bezahlen ist. Eine Benutzung ohne Bezahlung
ist eine Ausnahme. Sie kommt nur vor in Form eines Geschenks
oder von Diebstahl.
Solange die natürlichen Ressourcen unerschöpflich
schienen und ihre Nutzung keine externe Kosten für andere
verursachte, war es möglich, natürliche Ressourcen
einfach als Geschenk zu betrachten. In der heutigen Situation,
in der die Belastung der Umwelt jedoch andere und zukünftige
Nutzungen ausschließt und zunehmende externe Kosten verursacht,
entspricht diese unentgeltliche Inanspruchnahme nach den Prinzipien
unseres Wirtschaftssystems genaugenommen Diebstahl."
Diebstahl
ist aber in unserem Staat durchweg verboten. Ausnahmen hiervon
sieht die allgemeine Rechtsprechung nicht vor. Eine Enteignung
der Lebensgrundlagen ist nirgendwo beschlossen und als Gesetz
festgehalten worden.
Trotzdem hat sich diese genannte Form von Diebstahl weitgehend
legitimieren können.
Die Abfallgesetzgebung in Deutschland, die diesen allgegenwärtigen
Akt von Diebstahl nicht bekämpft, weil sie den Ausstoß
von Abfällen, Abgasen und Abwässern nicht einzuschränken
vermag, widerspricht deshalb auch gegen o.g. Artikel, der das
Eigentum gewährleistet.
e)
Art.20a GG:
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen
Generationen die Natürlichen Lebensgrundlagen im Rahmen
der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung
und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende
Gewalt und die Rechtsprechung.
Dieser,
erst vor einigen Jahren eingefügte Artikel bezieht sich
zwar direkt auf die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen,
ist aber sehr interpretationsreich formuliert.
Immerhin besagt er, dass die Gesetzgebung sich an der verfassungsmäßigen
Ordnung zu orientieren hat, wenn sie für den Schutz der
Lebensgrundlagen Gesetze erlassen wollte. Der hier gemeinte
Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung, welcher sich
auf den Erhalt der Lebensgrundlagen beziehen könnte, muss
aus dem Sinn und dem Selbstverständnis des Grundgesetzes
heraus interpretiert werden, da das Thema in keinem Artikel
direkt behandelt wird.
Der Artikel 20a bekräftigt also die unter den Punkten a)
bis d) aufgestellten Aussagen.
Der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung sind durch ihn
allerdings die Hände gebunden. Sie dürfen nur nach
Maßgabe von Gesetz und Recht für den Schutz der Lebensgrundlagen
aktiv werden und es gibt schlicht und einfach keine wirksamen
Gesetze in Deutschland, nach denen sich die vollziehende Gewalt
und die Rechtsprechung hier richten könnten.
Wenn also die Gesetzgebung den Anfang machen müsste, es
aber nicht tut, wenn dadurch die Rechtsprechung und die vollziehende
Gewalt gezwungen ist, sich an veralteten Gesetzen zu orientieren,
welche die Lebensgrundlagen nicht schützen, sondern ihre
geordnete Zerstörung verwalten, an wen soll man sich dann
noch wenden, wenn nicht an das Bundesverfassungsgericht?
Allerdings: